Rechtliche Informationen
Mit einem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass Sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.
Ihr Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen Sie bis zu 3 Personen nennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten.
Ein Bürgerbegehren muss von 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden. Jedoch ist dabei – je nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Landkreise – höchstens die folgende Zahl an Unterschriften von Stimmberechtigten erforderlich:
… über 200.000 Einwohner: 7500 Unterschriften
Rechtsgrundlage:
§ 26 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)